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Genehmigung der Questura für AIRE-Anmeldung und Passausstellung

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Genehmigung der Questura für AIRE-Anmeldung und Passausstellung

AIRE-Eintragung und die Ausstellung des Reisepasses

In verschiedenen Verwaltungsverfahren, die italienische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland betreffen, verlangt das italienische Konsulat eine Unbedenklichkeitsbescheinigung („nulla osta“) von der zuständigen Polizeibehörde (Questura) in Italien. Dies geschieht insbesondere in folgenden Fällen:
• Bei einem Antrag auf Eintragung in das AIRE-Register (Anagrafe degli Italiani Residenti all’Estero);
• Bei der Beantragung oder Verlängerung eines italienischen Reisepasses beim Konsulat.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein vorbereitendes Gutachten, das das mögliche Vorliegen von Hindernissen wie strafrechtlichen Verurteilungen, behördlichen Maßnahmen oder gerichtlichen Verpflichtungen prüfen soll. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass dieses Gutachten nicht bindend ist: Die entscheidende Behörde muss die Gesamtsituation des Bürgers eigenständig bewerten.

 

WAS IST DIE UNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG DER QUESTURA?

Die „nulla osta“ ist ein Gutachten der italienischen Polizeibehörde, das vom Konsulat über die institutionellen Kanäle des Innenministeriums angefordert wird. Seine Aufgabe ist es zu überprüfen, ob der Antragsteller:
• In ein Strafverfahren verwickelt ist;
• Rechtskräftig wegen nicht getilgter Straftaten verurteilt wurde;
• Vorbeugenden oder sicherheitsbezogenen Maßnahmen unterliegt;
• Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gemeldet wurde.

Je nach Sachlage kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung positiv (Verfahren kann fortgesetzt werden) oder negativ (bei Vorliegen von Hindernissen) ausfallen.

WANN WIRD SIE VOM KONSULAT ANGEFORDERT?

Die „nulla osta“ wird ausschließlich auf Initiative des Konsulats in zwei Hauptfällen angefordert:

1. AIRE-Eintragung
Wenn ein Bürger die Eintragung ins AIRE-Register beantragt, leitet das zuständige Konsulat das Verfahren ein und übermittelt den Antrag an die zuständige italienische Gemeinde. Vor der Fortsetzung fordert die Gemeinde über das Innenministerium die Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Questura an, um etwaige straf- oder sicherheitsrechtliche Hindernisse auszuschließen.

2. Beantragung oder Verlängerung eines Reisepasses
Das Konsulat kann die „nulla osta“ vor der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses anfordern, wenn:
• Der vorherige Reisepass entzogen oder widerrufen wurde;
• Strafrechtliche Verfahren oder Sicherheitsmeldungen vorliegen;
• Die AIRE-Eintragung unvollständig oder kürzlich erfolgt ist.

Bis zum Eingang der Stellungnahme kann das konsularische Verfahren ausgesetzt werden.

 

DIE „NULLA OSTA“ IST NICHT BINDEND – MAECI-RUNDSCHREIBEN NR. 1/2016

Die Nichtverbindlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung wird in der Rundschreiben Nr. 1 vom 21. Januar 2016 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit (MAECI) deutlich. Auf Seite 6, Buchstabe i), heißt es:

„Das Gutachten der Questura (nulla osta) ist nicht bindend. Das Konsulat muss die Ergebnisse des Verfahrens berücksichtigen und gegebenenfalls auch die Einwendungen des Betroffenen oder besondere Umstände bewerten, bevor das Verfahren abgeschlossen wird.“

Das bedeutet:
• Die „nulla osta“ verpflichtet das Konsulat nicht zu einer bestimmten Entscheidung;
• Die zuständige Behörde muss die vorliegenden Elemente eigenständig bewerten;
• Der Bürger kann Stellungnahmen, Aufforderungen oder andere Unterlagen vorlegen, die berücksichtigt werden müssen.

 

IM FALLE EINER NEGATIVEN STELLUNGNAHME

Falls die Questura eine negative Stellungnahme abgibt, verliert der Bürger nicht automatisch das Recht auf die beantragte Verwaltungsleistung (Reisepass oder AIRE-Eintragung). In diesen Fällen kann er:
• Eine begründete Kopie des Gutachtens anfordern;
• Eine Gegendarstellung oder Aufforderung mit unterstützenden Unterlagen einreichen;
• Eine eigenständige, sachgerechte Bewertung durch das Konsulat verlangen;
• Eine etwaige Ablehnung beim Regionalen Verwaltungsgericht (TAR) anfechten, wenn die Entscheidung unbegründet oder unverhältnismäßig erscheint.

 

FAZIT

Die von der Questura auf Antrag des Konsulats ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein wichtiges vorbereitendes Dokument, aber nicht bindend. Die endgültige Entscheidung – ob es um die AIRE-Eintragung oder die Ausstellung des Reisepasses geht – liegt bei der zuständigen Behörde, die diese Entscheidung begründet und kohärent unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls treffen muss.

Wie im MAECI-Rundschreiben Nr. 1/2016 klargestellt, ist jede Stellungnahme der Questura im Zusammenhang zu betrachten, und der Bürger hat das Recht, aktiv am Verfahren teilzunehmen, durch Einreichung von Stellungnahmen und ergänzender Dokumentation.

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