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Grundprinzipien des europäischen Rechts im Spannungsfeld zwischen Gerechtigkeit und Souveränität

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Grundprinzipien des europäischen Rechts im Spannungsfeld zwischen Gerechtigkeit und Souveränität


Köln – In einem zunehmend verflochtenen europäischen Rechtsraum treten grundlegende Prinzipien zutage, die die Anwendung von Recht zwischen Mitgliedstaaten bestimmen. Sie stehen für den Schutz der Rechte, die Rechtssicherheit und die gerichtliche Zusammenarbeit.

Ein zentrales Element bildet das Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, verankert in Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung), welche die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der EU regelt. Dieses Recht wird häufig angeführt, um sich der Vollstreckung ausländischer Urteile zu widersetzen – allerdings findet es dort seine Grenzen, wo es zur bloßen Verzögerung rechtmäßiger Entscheidungen missbraucht wird.

Daneben steht der Grundsatz des Ordre public, der es einem Mitgliedstaat erlaubt, die Vollstreckung einer Entscheidung zu verweigern, wenn diese gegen fundamentale Prinzipien der eigenen Rechtsordnung verstößt. Die Rechtsprechung macht jedoch deutlich: Nur bei schwerwiegenden und offensichtlichen Verletzungen grundlegender Rechte greift dieser Einwand – nicht bei bloßen Meinungsverschiedenheiten in rechtlicher Bewertung.

Ein weiteres tragendes Prinzip ist das Verbot der inhaltlichen Nachprüfung ausländischer Entscheidungen (Art. 52 der Verordnung). Damit soll verhindert werden, dass Mitgliedstaaten das Urteil eines anderen Staates in der Sache selbst in Frage stellen – eine wichtige Maßnahme zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und zur Wahrung der wechselseitigen Anerkennung innerhalb des EU-Rechtsraums.

Ein aktueller Fall vor einem deutschen Gericht, in dem die Vollstreckung eines italienischen Urteils angegriffen wurde, verdeutlicht die praktische Relevanz dieser Grundsätze. Die Verteidigung machte geltend, dass das rechtliche Gehör gewahrt wurde, keine Verletzung des Ordre public vorliege und der Antrag in Wahrheit auf eine unzulässige Nachprüfung des Urteils abziele.

Komplettiert wird dieser Rahmen durch Artikel 44 der Verordnung, der in Ausnahmefällen eine Aussetzung der Vollstreckung bei unverhältnismäßiger Benachteiligung des Schuldners ermöglicht – allerdings nur bei konkretem Nachweis, nicht auf Basis spekulativer oder veralteter Informationen.

Diese Entwicklung zeigt, dass die Grundprinzipien des europäischen Rechts – insbesondere Rechtsschutz, Rechtssicherheit und gegenseitiges Vertrauen – nicht nur die Rechte der Parteien wahren, sondern auch eine tragende Säule für ein funktionierendes europäisches Justizsystem bilden.

Die Botschaft ist klar: In einem Rechts-Europa zählen nicht nur Normen, sondern vor allem die konsequente Anwendung der Prinzipien, auf denen sie beruhen.

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